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STATUT der
753 ArteBellezza Organisation

I. NAME, HAUPTSITZ UND DAUER
Art. 1. Unter dem Namen “Associazione 753 ArteBellezza”wird ein Verein nach Art. 60 und folgend des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2. Der Hauptsitz des Vereins wird in Bellinzona hingestellt.
Art. 3. Seine Dauer ist unbegrenzt.

II. ZWECK Art. 4. Der Verein ArteBellezza 753 wurde mit dem Ziel gegründet, Kunst, insbesondere Musikveranstaltungen, im Tessin zu fördern. Wir wollen auch durch die Beförderung diese Ausstellungen lokale Künstler unterstützen und mit den in der Gegend anwesenden Vereinigungen mit nützlichen Zwecken zusammenarbeiten. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Budgetvorgaben auch das Ziel, für die im Tessin lebenden Menschen und für AHV/IV-Einkommen und/oder Sozialhilfe Sozialleistungen für den Zugang zu Veranstaltungen anzuwenden.
Art. 5. Der Verein führt keine wirtschaftliche und/oder lukrative Tätigkeit aus.

III. INTERNE VERORDNUNG
Art. 6. Für die detailliertere Organisation des Lenkungsausschusses, der Kommissionen und der künstlerischen Leitung (siehe Art. 19) kann sich der Verein eine interne Verordnung geben, die vom Lenkungsausschuss festgelegt wird. Diese Verordnung muss von der Mitgliederversammlung ratifiziert werden.

IV. ORGANISATION DES VEREINS
Art. 7. Die Organe des Vereins sind:
– die Generalversammlung;
– der Lenkungsausschuss;
– das Prüfungsamt.
Art. 8. Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins.
Art. 9. Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich vom Lenkungsausschuss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen vorher zum geplanten Termin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel jedes Jahr binnen Ende November statt. Es wird vom Präsidenten der Vereinigung geleitet.
Art. 10. Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Lenkungsausschuss einberufen werden, oder, zumindest für Mitglieder, um 1/5 (ein Fünftel), wenn die Angelegenheiten der Vereinigung dies erfordern. Auch diesen Versammlungen muss eine Einberufung mit einem Vorschuss von mindestens 10 Tagen vorausgehen, die die auf der Tagesordnung stehenden Leckereien angibt.
Art. 11. Entscheidungen werden nur zu den Tagesordnungspunkten getroffen. Beschlüsse zu Gegenständen, die nicht ordnungsgemäß auf der Tagesordnung stehen, können nur dann beschlossen werden, wenn es die Dringlichkeit erfordert. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Unternehmenszwecke, soziale Quoten und Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn sie regelmäßig in der Einberufung angekündigten Tagesordnung enthalten sind.
Art. 12. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gültig. Anlässlich der Generalversammlung hat jedes Mitglied das Recht auf eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend.
Art. 13. In der Verantwortung der Mitgliederversammlung sind die folgende:
a) die Annahme und Überarbeitung der Unternehmensstatuten;
b) die Genehmigung der Jahres- und Jahresabschlüsse, des Berichts des Ausschusses und des Prüfungsamtes;
c) die Prüfung und die Beschlüsse in Bezug auf die Haushalte, die Festlegung der sozialen Quoten;
d) die Ernennung des Präsidenten des Vereins und der anderen Mitglieder des Vereins sowie des Prüfungsamts;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) die Prüfung und Beratung von Fragen, die der Ausschuss auf die Tagesordnung setzt und die die einzelnen Mitglieder vorschlagen können;
g) die Entscheidungen, die gesetzlich oder nach dem Gesetz erforderlich sind, treffen; die Auflösung des Vereins.
Art. 14. Der Lenkungsausschuss ist das Exekutivorgan des Vereins.
Art. 15. Der Lenkungsausschuss besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Der Präsident, der Sekretär und/oder der Kassierer sowie ein möglicher Vizepräsident werden innerhalb ernannt. Der Jardin Musical Sagl hat Anspruch auf 2, maximal 3 Mitglieder im Lenkungsausschuss. Die Mitglieder des Ausschusses werden für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt und sind immer wieder wählbar.
Art. 16. Der Ausschuss vertritt den Verein gegenüber Dritten, leitet die sozialen Angelegenheiten und übernimmt alle Funktionen, die das Gesetz oder das Gesetz nicht ausdrücklich für ein anderes soziales Organ vorsieht. Er verpflichtet den Verein mit der individuellen Unterschrift des Präsidenten und mit der kollektiven Unterschrift an zwei der anderen Ausschussmitglieder.
Art. 17. Der Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich nach einer Einberufung zusammen, die die Tagesordnung und, wenn der Vorsitzende es für angemessen hält, vorlegt. Er tritt auch auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder oder in dringenden Fällen auf Antrag eines einzelnen Mitglieds zusammen. Der Ausschuss organisiert sich selbständig.
Art. 18. Der Ausschuss kann nur gültig entscheiden, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat das Recht auf eine Stimme. Der Präsident hat eine Vorzugsstimme und kann daher bei Stimmengleichheit entscheiden. Die Beschlüsse und Entscheidungen des Ausschusses werden im Protokoll festgehalten, das später vom Präsidenten und/-oder dem Sekretär unterzeichnet wird.
Art. 19. Der Ausschuss kann auch Kommissionen einsetzen oder Aufgaben an Personen delegieren, die nicht der Vereinigung angehören, während er für die Auswahl, Überwachung und Anweisungen, die diesen Kommissionen oder Delegierten zur Verfügung gestellt werden, verantwortlich bleibt. Der Ausschuss kann auch eine künstlerische Direktion einrichten. Die Mitglieder des Ausschusses können nicht Teil der künstlerischen Leitung sein.

Art. 20. Das Prüfungsamt besteht aus mindestens einem Mitglied, das von der ordentlichen Generalversammlung der Mitglieder ernannt wird. Die Prüfers werden für ein Jahr gewählt und sind immer wieder wählbar. Sie können nicht Teil des Ausschusses sein. Die Prüfers werden die Betriebsrechnung und den Jahresabschluss prüfen, und einen Prüfungsbericht fassen, den sie der ordentlichen Generalversammlung vorlegen werden.

V. MITGLIEDER
Art. 21. Der Verein steht allen offen, die sich moralisch in ihren Absichten wiedererkennen, die ihren Anteil an der Gesellschaft zahlen und das gegenwärtige Statut akzeptieren. Um Mitglied des Vereins zu werden, müssen Sie die Jahresgebühr bezahlen. Der Ausschuss kann der Generalversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorschlagen, die von der Zahlung von Sozialquoten befreit sind. Sie können als Ehrenmitglieder, Förderer oder andere Personen vorgeschlagen werden, die in bedeutender Weise zu den Zielen oder Aktivitäten des Vereins beigetragen haben.

Art. 22. Diejenigen, die an den Ausschuss schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende jeder jährlichen Rechnungsperiode der Austritt geben und ihre Sozialbeiträge eingezahlt haben, hören auf, Teil des Vereins zu sein und dann ihren Status als Mitglied verlieren. Im Todesfall des Mitglieds wird die letztgenannte Eigenschaft nicht an die Erben weitergegeben. Die Qualität eines Mitglieds kann auch durch Ausschluss aus dem Verein verloren gehen.

Art. 23. Der Ausschuss kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen ausschließen:
a) wenn das Mitglied in einer Weise handelt, die den Interessen des Vereins oder dem von ihm gesetzten Zweck zuwiderläuft;
b) wenn er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweier Anfragen nicht nachkommt;
c) wenn es den Entscheidungen des Ausschusses oder der Generalversammlung nicht vorgelegt wird;
d) für jegliches Verhalten, das den Interessen des Vereins zuwiderläuft.
Das ausgeschlossene Mitglied nach einer Entscheidung des Ausschusses hat das Recht, Berufung gegen das Urteil der Generalversammlung einzulegen, die unwiderruflich entscheidet. Mitglieder, die zurücktreten oder aus dem Verein ausgeschlossen sind, haben kein Recht auf das soziale Erbe.

VI. RESSOURCEN/FINANZEN
Art. 25. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. (ersten) Januar und endet am 31. (einunddreißigsten) Dezember eines jeden Jahres. Das Geschäftsjahr beginnt erstmals mit der Gründung des Vereins und endet am 31. Dezember 2018.
Art. 26. Die Finanzierung der Tätigkeit des Vereins erfolgt durch:
a) der Versammlung jährlich festgelegten sozialen Quoten;
b) Subventionen von Einzelpersonen oder öffentlichen Einrichtungen;
c) kostenlose Angebote, Spenden, Legal, Erbschaft, Patronat, Vermächtnisse.
Art. 27. Der Verein antwortet Dritten gegenüber ausschließlich mit seinem eigenen Vermögen, wobei jede einzelne und persönliche Verantwortung der Mitglieder ausgeschlossen ist.

VII. REVISION DES STATUTS
Art. 28. Die vollständige oder teilweise Revision dieses Statuts kann jederzeit stattfinden, nach Initiative des Ausschusses oder auf Antrag von 2/3 (zwei Drittel) der Mitglieder des Vereins oder ¾ (drei Viertel) der anwesenden Mitglieder bei der Generalversammlung.
Art. 29. Die Revision wird angenommen, wenn die 3/4 (drei Viertel) der anwesenden Mitglieder in der Generalversammlung in diese Richtung stimmen.

VIII. AUFLÖSUNG
Art. 30. Die Auflösung des Vereins und dessen Liquidation kann während der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
Art. 31. Im Falle einer Auflösung wird die Liquidation von dem zu diesem Zeitpunkt tätigen Ausschuss vorgenommen, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt. In diesem Fall werden die Aktiva abzüglich der Kosten des Vereins an andere Vereine, Stiftungen oder Werke verteilt, die ein ähnliches Ende wie der Verein anstreben.

IX. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 32. Das vorliegende Statut wurde von der Konstituierenden Versammlung in Bellinzona am Samstag, den 11. November 2017 genehmigt und tritt sofort in Kraft.
Art. 33. Für Angelegenheiten, die durch dieses Gesetz nicht vorgesehen sind, wird auf die Bestimmungen des Art. 60 ss CCS weiterleiten.
Art. 34. Bei Streitigkeiten, die den Verein oder das vorliegende Statut betreffen, sind die zuständigen Gerichte ausschließlich diejenigen des Kantons Tessin, die das geltende schweizerische Recht anwenden.Eine Berufung an das Bundesgericht ist vorbehalten.

Bellinzona, 11. November 2017